Bei Auslegung von § 12 Abs. 2
Nr. 8 Buchst. a Satz 2 UStG ist neben der unionsrechtlichen Grundlage zu
berücksichtigen, dass grds. der normale Steuersatz gilt und der ermäßigte
Steuersatz die Ausnahme ist. Tatbestandsmerkmale, die zur Ausnahme führen, sind
daher eng auszulegen.
Die Anwendung des ermäßigten
Steuersatzes für Umsatzerlöse eines Integrationsprojektes i.S.d. § 68 Abs. 3
Buchst. c AO verlangt, dass im Zeitpunkt der Verwirklichung der Erlöse die
40 %-ige Beschäftigungsquote des § 68 Abs. 3 Buchst. c AO erfüllt ist.
Für eine Anlaufphase zum Aufbau
des Integrationsunternehmens gelten keine Ausnahmen.
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 2074 Nr. 21 PAAAE-15014
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