Arbeitslohn durch Veräußerung einer Managementbeteiligung
Leitsatz
Der einem leitenden Angestellten einer britischen Tochtergesellschaft im Anschluss an den Zeitraum seiner Entsendung an die
inländische Muttergesellschaft zugeflossene Kaufpreis aus der Veräußerung einer Managementbeteiligung an der Muttergesellschaft
ist in Ermangelung einer vom Arbeitsverhältnis unabhängigen Erwerbsgrundlage als Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 EStG zu qualifizieren, wenn er weder zivilrechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer der Beteiligung ist.
Ein Treuhandverhältnis in Gestalt der fremdnützigen Verwaltungstreuhand vermittelt nicht das wirtschaftliche Eigentum an
Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Treuhandvertrag eine durch die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht nicht
gerechtfertigte Einschränkung des Weisungsrechts des Treugebers und eine Einschränkung des diesem zustehenden Herausgabeanspruchs
bei außerordentlicher Kündigung vorsieht.
Obwohl eine Pflicht des entsandten, beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung
nicht besteht, wenn die inländische Muttergesellschaft aufgrund des ab 2004 geltenden geltenden wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriffs
zum Lohnsteuereinbehalt verpflichtet ist, greift dennoch die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ein, wenn die
inländische Muttergesellschaft die von der britischen Tochtergesellschaft gewährten Bezüge nicht nach § 38 Abs. 4 Satz 3 EStG
gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt angezeigt hat.
Die beschränkte Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG greift auch dann ein, wenn ein im Ausland wohnhafter Arbeitnehmer
früher im Inland tätig war, diese Tätigkeit inzwischen aufgegeben hat und nunmehr eine Nachzahlung für die frühere Tätigkeit
erhält.
Der für die Zuordnung nachträglicher Ausübungseinkünfte zu den inländischen Einkünften erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang
ist zu bejahen, soweit die nachträglich geleistete Sonderzahlung auf Tage entfällt, an denen der Stpfl. Arbeitsleistungen
im Inland ausgeübt hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): KAAAE-14998
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