Beginn der Festsetzungsfrist - Umdeutung in Haftungsbescheid auf anderer gesetzlicher Grundlage
Leitsatz
1) Für den Beginn der Festsetzungsfrist für den Erlass eines Haftungsbescheides kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, in dem
endgültig feststeht, dass das Finanzamt mit seinen Steuerforderungen ausfallen wird; entscheidend ist allein die Abgabe der
der unrichtigen Erklärungen und die Nichtzahlung der Steuer zum gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt.
2) Die Umdeutung eines Haftungsbescheides auf Grundlage des § 69 AO in einen solchen nach § 70 AO ist im gerichtlichen Verfahren
nicht möglich.
Fundstelle(n): StBW 2012 S. 776 Nr. 17 MAAAE-14993
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