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Bilanzierung | Konkrete betriebliche Zweckbestimmung für GWG maßgeblich
Für die Einordnung als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) kommt es auf die konkrete betriebliche Zweckbestimmung in dem konkreten Betrieb an. Nicht maßgeblich ist hingegen eine generalisierende Betrachtung bestimmter Arten von Wirtschaftsgütern nach der Verkehrsauffassung.
[i]Konkrete betriebliche Zweckbestimmung Hinweis für selbständige NutzungsfähigkeitIm Streitfall ging es um die Gewährung von Investitionszulage für Gitterboxpaletten und Sichtbehälter, deren Anschaffungskosten jeweils geringer als 800 DM waren. Der BFH bestätigte die Klageabweisung durch das FG, weil die Wirtschaftsgüter nach der konkreten betrieblichen Zweckbestimmung eine selbständige Nutzungsfähigkeit besaßen.
[i]Bedeutung für AfA nach § 6 Abs. 2 EStGDie Entscheidung hat nicht nur Bedeutung für die Investitionszulage, sondern auch für die AfA auf GWG nach § 6 Abs. 2 EStG. So spricht auch § 6 Abs. 2 Satz 2 EStG von der betrieblichen Zweckb...