Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Abgabenordnung | Inanspruchnahme des Organträgers für Umsatzsteuer der insolventen Organgesellschaft
Die – aus Organträger und Organgesellschaften bestehenden – Unternehmensteile sind als ein Unternehmer zu behandeln. Die Rechtsfolgen der Organschaft sind nach allgemeiner Auffassung nicht auf Innenleistungen beschränkt, sondern führen dazu, dass dem Organträger die Umsätze seiner Organgesellschaften zugerechnet werden. Auch die Leistungsbezüge der Organgesellschaften für Zwecke des Vorsteuerabzugs sind dem Organträger zuzurechnen; er ist vorsteuerabzugsberechtigt. Allein der Organträger ist Umsatzsteuersubjekt, das die Umsatzsteuer für den Organkreis schuldet. Dies steht im Einklang mit dem Unionsrecht. Nach dem ist es weder systemwidrig noch widerspricht es grundlegenden Wertungen des UStG, die von einer Organgesellschaft bis [i]infoCenter „Umsatzsteuerliche Organschaft” NWB KAAAB-14459 zur Insolvenzeröffn...