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NWB direkt Nr. 33 vom Seite 877

Nachlassinsolvenz und die Haftungsrisiken für den Erben

Dr. Klaus-Peter Busch

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB EAAAE-14893 Nachlassinsolvenzverfahren finden kaum Beachtung, eröffnete Nachlassinsolvenzen gibt es nur wenige. Das führt dazu, dass pflichtwidriges Handeln des Erben oft unentdeckt bleibt. Es gibt keinen Nachlassinsolvenzverwalter, wenn der Eröffnungsantrag mangels Masse zurückgewiesen wird. Gläubiger allein haben kein Interesse daran, dem bereits verlorenen Geld noch weiteres hinterherzuwerfen. Dabei sind die Normen, die der Erbe zu beachten hat, sowohl im BGB als auch im HGB sehr haftungsträchtig.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in

Insolvenzantragspflicht des Erben

[i]Insolvenzantragspflicht erfordert unverzügliches HandelnDie Insolvenzantragspflicht, die der Erbe zu beachten hat, ist viel strenger gefasst als die der juristischen Personen, die regelmäßig erst nach einer Überlegungsfrist von drei Wochen zum Insolvenzgericht gehen müssen. Der Erbe dagegen muss unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, handeln. Verletzt er diese Pflicht, muss er ggf. Schadensersatz aus seinem Privatvermögen leisten (s. § 1980 BGB).

Der Erbe muss sicherstellen, dass alle Nachlassgläubiger gleichmäßig befriedigt werden. Dazu muss er sich zuvor einen Überblick verschaffen. Notfalls muss er sofort Nachlassinsolve...