NWB Nr. 33 vom Seite 2665

„Deutliche Vereinfachungen”

Beate Hornfischer | Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Klarheit bei elektronischen Rechnungen

Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden die Anforderungen an elektronische Rechnungen zum deutlich gesenkt. Wurden vorher nur elektronische Rechnungen anerkannt, die eine qualifizierte Signatur oder ein sog. EDI-Verfahren verwendet haben, berechtigen jetzt auch Rechnungen, die per E-Mail übermittelt werden, zum Vorsteuerabzug. Das Bundesministerium der Finanzen hat Anfang Juli ein Anwendungsschreiben zur künftigen Regelung des elektronischen Rechnungsversands veröffentlicht. Dieses Schreiben klärt viele Zweifelsfragen zu den Rahmenbedingungen. Es geht auch auf den für die Praxis wichtigen Aspekt der Anforderungen an das innerbetriebliche Kontrollverfahren ein. Hier ist keine gesonderte Dokumentationspflicht vorgesehen, vielmehr stellt jegliches Verfahren, das einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung herstellt – und somit bspw. auch ein rein manueller Abgleich – ein innerbetriebliches Kontrollverfahren dar. Huschens erläutert auf Seite 2684 die Auswirkungen für die Praxis.

Auf Risiken bei der Einbringung eines Personenunternehmens in eine Kapitalgesellschaft geht Ott im Musterfall auf Seite 2711 ein. Wenngleich der UmwStE 2011 bereits zahlreiche Zweifelsfragen geklärt hat, enthält er doch an verschiedenen Stellen für die Praxis beachtliche Steuerfallen. So ist die richtige Gewährung von Gesellschaftsrechten für eine steuerneutrale Einbringung zu berücksichtigen. Das Bewertungswahlrecht erfordert eine richtige Antragstellung sowie die Beachtung der Einschränkungen bei negativem Betriebsvermögen. Ein besonderes Augenmerk ist auch auf die wesentlichen Betriebsgrundlagen aus Sonderbetriebsvermögen zu richten, die bei einer Einbringung unbedingt mit auf die Kapitalgesellschaft übertragen werden müssen.

Der BGH hat mit Urteil aus März 2012 die Sorgfaltspflichten des GmbH-Geschäftsführers in der Krise verschärft. Es reicht nicht aus, wenn der Geschäftsführer, dem persönlich die Erkenntnisse zur Überprüfung der Insolvenzreife fehlen, fachkundige Hilfe in Anspruch nimmt. Er muss vielmehr das Prüfungsergebnis auch frühzeitig anfordern und es einer Plausibilitätskontrolle unterziehen. Der Berater sollte seine Mandanten frühzeitig auf die durch die Rechtsprechung stets steigenden Anforderungen hinweisen. Haack beschreibt auf Seite 2701 die Folgen für die Praxis.

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Beste Grüße

Beate Hornfischer

Fundstelle(n):
NWB 2012 Seite 2665
NWB CAAAE-14898