Finanzministerium Schleswig-Holstein - VI 306 – S 2139 b – 003

Anwendung des § 7g EStG auf Photovoltaikanlagen, deren Strom ganz oder teilweise in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird

Zu der Frage, ob der von einer Photovoltaikanlage produzierte und für den Privatgebrauch – z. B. zur Versorgung des eigenen Wohnhauses – verwendete Strom als schädliche außerbetriebliche Nutzung i. S. d. § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b, Absatz 6 Nummer 2 EStG anzusehen ist, ist folgende Auffassung zu vertreten:

Nach Randnummer 46 des (ESt-Kartei, Karte 2.1 zu § 7g EStG) wird ein Wirtschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, wenn es der Steuerpflichtige zu nicht mehr als 10 % privat nutzt. Dabei kommt es maßgeblich auf die unmittelbare Verwendung des Wirtschaftsgutes an, für das ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden soll.

Im Fall des gewerblichen Betriebs einer Photovoltaikanlage ist der private Verbrauch des Stroms keine private Verwendung der Anlage, sondern eine Sachentnahme des produzierten Stroms.

Finanzministerium Schleswig-Holstein v. - VI 306 – S 2139 b – 003

Fundstelle(n):
PAAAE-14885