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LSG Baden-Württemberg Beschluss v. - L 7 SO 3522/10 B

Gesetze: SGG § 172; SGG § 202; ZPO § 141 Abs. 3; ZPO § 380; ZPO § 381 Abs. 1; StPO § 206a; OWiG § 46 Abs. 1; SGG § 193

Leitsatz

Leitsatz:

1. Verstirbt der im Erörterungstermin unentschuldigt nicht erschienene Kläger, bevor über seine Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln abschließend entschieden ist, so ist die angefochtene Festsetzung gegenstandslos und das Ordnungsmittelverfahren durch Beschluss einzustellen (Fortführung von -).

2. Da es sich bei dem Beschwerdeverfahren nach § 172 Abs. 1 i.V.m. § 202 SGG und §§ 141 Abs. 3, 380 ZPO um ein selbstständiges Zwischenverfahren handelt, ist gemäß § 193 Abs. 1 SGG auch über die Kosten dieses Verfahrens zu entscheiden. Kostenschuldner kann bei erfolgreicher Beschwerde nur die Staatskasse sein.

Fundstelle(n):
UAAAE-14853

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