BGH Beschluss v. - IX ZR 86/11

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Kläger ist nicht in Verfahrensgrundrechten verletzt.

2 Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat, scheidet im Übrigen eine Anfechtung nach § 134 InsO in derartigen Fällen schon deshalb aus, weil davon auszugehen ist, dass die Schuldnerin auf die eigene Haftungsverbindlichkeit nach § 73 AO gezahlt hat (vgl. , ZIP 2012, 280 Rn. 20, 35 f).

Fundstelle(n):
QAAAE-14837