Anwendung des § 42 AO trotz spezieller Missbrauchsvorschriften im UmwStG 2002
Unangemessenheit der Verschmelzung einer Gewinngesellschaft auf eine Verlustgesellschaft
Leitsatz
1. Die im UmwStG normierten Missbrauchstatbestände sind nicht per se abschließend. Vielmehr ist im jeweiligen Fall durch Auslegung
zu ermitteln, ob und inwieweit diesen speziellen Missbrauchsvorschriften eine Sperrwirkung im Bezug auf § 42 AO zukommt (entgegen
z.B. ).
2. Kommt es zum Übergang eines Verlustvortrags durch eine vom Regelungsbereich der speziellen Missbrauchsverhütungsvorschrift
des § 12 Abs. 3 S. 2 UmwStG 2002 nicht erfasste Verschmelzung der Gewinngesellschaft auf die Verlustgesellschaft mit identischen
Gesellschaftern, ist aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls eine missbräuchliche Gestaltung i. S. d. § 42 AO zu prüfen.
3. Dient die Verschmelzung eines wirtschaftlich gesunden und am Markt etabliertes Gewinnunternehmens auf die (Schwester-)Verlustgesellschaft
mit bereits eingestelltem Geschäftsbetrieb und abgemeldetem Gewerbe allein dem Zweck der Steuerersparnis, da die untypische
Verfahrensweise – von der vermeintlich möglichen Nutzung des Verlustvortrags abgesehen – wirtschaftlich widersinnig erscheint,
liegt ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gem. § 42 Abs. 1 S. 2 AO vor, so dass der Übergang des verbleibenden
Verlustvortrags wie bei der wirtschaftlich angemessenen Verschmelzung der Verlustgesellschaft auf die Gewinngesellschaft gem.
§ 12 Abs. 3 S. 2 UmwStG 2002 ausgeschlossen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2012 S. 12 Nr. 45 DStRE 2013 S. 44 Nr. 1 EFG 2013 S. 274 Nr. 4 FR 2013 S. 37 Nr. 1 StBW 2012 S. 775 Nr. 17 Ubg 2013 S. 121 Nr. 2 EAAAE-14692
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