Selbstständigkeit der Tätigkeit eines ehemaligen Ministeriumsangestellten nach Eintritt in den Ruhestand auf der Basis eines
Werkvertrags
Leitsatz
1. Schließt der ehemalige Angestellte eines Ministeriums nach Erreichen der Altersgrenze mit dem Ministerium einen Werkvertrag,
in dem sich das Ministerium als Auftraggeber nach Erbringung einer Leistung gemäß konkreter Leistungsbeschreibung zur Zahlung
einer fest vereinbarten Vergütung nach Abnahme verpflichtet, wobei eine Vergütung für Ausfallzeiten nicht gezahlt wird, Arbeitsunfälle
nicht versichert sind sowie eine Sozialversicherungspflicht nicht entsteht, liegt eine selbständige Tätigkeit vor.
2. Gegen die Unternehmereigenschaft spricht weder, das Erfordernis der ständigen Abstimmung der zu erbringenden Leistung mit
der Dienststelle, die Gleichartigkeit der fachlichen Tätigkeit mit der Tätigkeit vor dem Ruhestand noch die Verlängerung des
Dienstausweises.
Fundstelle(n): KAAAE-14690
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