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Berücksichtigung eines Übergangsverlustes infolge des Wechsels der Gewinnermittlungsart bei der Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen
Als für die Ermittlung der Überentnahmen i. S. des § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG maßgeblicher „Gewinn” ist der Gewinn i. S. von § 4 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 3 EStG anzusetzen; das gilt auch dann, wenn der nach § 4 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 3 EStG ermittelte Gewinn wegen eines Wechsels der Gewinnermittlungsart einen Übergangsgewinn oder einen Übergangsverlust umfasst (Bezug: § 4 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4a EStG).
Der Gewinnbegriff in § 4 Abs. 4a EStG unterscheidet sich mangels einer besonderen Bestimmung in dieser Vorschrift nicht vom allgemeinen Gewinnbegriff in § 4 Abs. 1 EStG oder § 4 Abs. 3 EStG.