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BFH 11.04.2012 I R 63/11, StuB 15/2012 S. 607

Verpflichtungsklage wegen im Einspruchsverfahren unterbliebener Erörterung unzulässig

Lehnt das FA eine Erörterung des Sach- und Rechtsstands gem. § 364a AO ab, ist eine hiergegen erhobene Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig (Bezug: § 364a AO; § 101, § 102, § 123 FGO; § 44a VwGO).

Praxishinweise

Auf Antrag eines Einspruchsführers soll die Finanzbehörde nach § 364a Abs. 1 Satz 1 AO vor Erlass einer Einspruchsentscheidung den Sach- und Rechtsstand erörtern. Lehnt das FA einen entsprechenden Antrag des Einspruchsführers ab, handelt es sich dabei zwar um einen Verwaltungsakt. Erlässt die Finanzbehörde gegen den Antrag des Stpfl. ohne Durchführung einer Erörterung eine Einspruchsentscheidung, kann der Stpfl. wegen des mit § 364a AO verfolgten Gesetzeszwecks – beschleunigter Abschluss des Einspruchsverfahrens – gegen diesen Verwaltungsakt (Ablehnung des Erörterungstermins) nicht gesondert Klage erheben, sondern kann diesen aus...