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StuB 15/2012 S. 600

Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei Leistungen eines Bauingenieurs, Bestimmung des Abnahmezeitpunkts

Der Gewinn aus der Planungsleistung eines Bauingenieurs ist gem. nrkr. NWB NAAAE-10188 (BFH-Az.: VIII R 25/11) realisiert, wenn der Auftraggeber die Planungsleistung abgenommen hat. Die Abnahme erfolgt durch Billigung des Werks und kann ausdrücklich, konkludent oder im Wege einer Abnahmefiktion erfolgen. Die Vereinbarung einer Abnahmefiktion kann darin liegen, dass im Ingenieurvertrag (durch Bezugnahme auf eine Vertragsbestimmung des Generalplanungsvertrags) geregelt wird, dass die Verjährung spätestens mit der Übergabe der baulichen Anlage an die nutzende Verwaltung beginnen soll (Bezug: § 5 Abs. 1 EStG; § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB; § 640 BGB).