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Bilanzierung von Steuernachforderungen wegen doppelten Ausweises von Umsatzsteuer und von Erstattungsansprüchen infolge späterer Rechnungskorrektur
(1) Weist ein Unternehmer Umsatzsteuer doppelt aus – sowohl in den Abschlags- als auch in den Endrechnungen –, ohne dass ihm eine Steuerhinterziehung vorzuwerfen ist, so hat er die zusätzlich geschuldeten Umsatzsteuerbeträge in den Jahren zu passivieren, in denen sie doppelten Ausweises entstanden sind, und nicht erst im Jahr der Aufdeckung dieser Vorgänge durch die Betriebsprüfung. (2) Werden die Rechnungen in einem späteren Jahr berichtigt, so sind die sich daraus ergebenden Steuervergütungsansprüche im Jahr der Rechnungskorrektur zu aktivieren (Bezug: § 38 AO; § 4 Abs. 1, § 5, § 10d Abs. 4 EStG; § 252 Abs. 1 Nr. 4, § 266 Abs. 2 HGB; § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG 1999 in der bis 2003 gültigen Fassung; § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG i. d. F. ab 2004, § 17 Abs. 1 UStG).
(1) Der BFH bestätigte damit das vorinstanzliche Urteil des Sächsischen