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BGH 15.6.2012 V ZR 198/11, NWB 32/2012 S. 2606

Kaufvertragsrecht | Bei gestrecktem Vertragsabschluss ist das Angebot der maßgebliche Zeitpunkt für die Mängelkenntnis

Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels (Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt (§ 442 Abs. 1 Satz 1 BGB). Unproblematisch ist dies, wenn Angebot und Annahme zeitlich eng aufeinander folgen. Bei einem gestreckten Zustandekommen des Vertrags (hier: notarielle Beurkundung des Angebots zum Kauf einer Immobilie, notarielle Annahme des Angebots durch den Verkäufer erst ca. einen Monat später) kommt es für die Kenntnis des Käufers vom Mangel nicht auf das Zustandekommen des Vertrags (mit Annahme), sondern auf den Zeitpunkt der Beurkundung des Angebots an. Denn der Haftungsausschluss lässt sich bei Abstellen auf das Zustandekommen des Vertrags nicht mit einem widersprüchlichen Verhalten des Käufers (wie dies § 442 BGB vorausse...