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Abgabenordnung | Sanierungserlass: Zuständigkeit für die abweichende Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags
Nach dem ist der sog. Sanierungserlass ( BStBl 2003 I S. 240) weder eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung noch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift einer obersten Landesfinanzbehörde i. S. des § 184 Abs. 2 AO. Aus dem Sanierungserlass kann sich damit bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags grds. keine Zuständigkeit des Finanzamts zur abweichenden Festsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 163 Satz 1 AO ergeben; zuständig dafür sind die Gemeinden.
[i]infoCenter „Sanierungsgewinn” NWB NAAAA-41716 Wenn danach die jeweilige Gemeinde über den Gewerbesteuererlass für „Sanierungsgewinne” entscheiden muss, werden Unternehmenssanierungen zusätzlich erschwert. Offen ließ der BFH, ob der Sanierungserlass den Erfordernissen des allgemeinen Gesetzesvorbehalts sowie...