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Einkommensteuer | Kein EBITDA-Vortrag für Wirtschaftsjahr mit positivem Zinsüberschuss
Nach den gesetzlichen Regelungen zur Zinsschranke sind Zinsaufwendungen eines Betriebs uneingeschränkt nur noch in Höhe der betrieblichen Zinserträge als Betriebsausgaben abzugsfähig (§ 4h Abs. 1 Satz 1b EStG). Die die betrieblichen Zinserträge übersteigenden Zinsaufwendungen können grds. nur noch bis zur Höhe von 30 % des steuerlichen Gewinns vor Zinsen und Abschreibungen (EBITDA) als Betriebsausgaben angesetzt werden. Der nach diesen Grundsätzen nicht abziehbare Zinsaufwand ist gesondert festzustellen und in nachfolgende Wirtschaftsjahre vorzutragen (EBITDA-Vortrag). Um kleinere und mittlere Betriebe von der Abzugsbeschränkung auszunehmen, gilt eine Freigrenze von 3 Mio. €. Die Abzugsbeschränkung ist nicht anzuwenden, wenn der Betrieb nicht oder nur anteilmäßig zu einem Konzern gehört (§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. b EStG). Di...