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KSR Nr. 8 vom Seite 3

Bauzeitzinsen können zu den Herstellungskosten gehören

AfA für den Bereich der Überschusseinkünfte nach den gleichen Grundsätzen wie für die Gewinneinkünfte zu bestimmen

Alois Th. Nacke

Der BFH hat entschieden, dass während der Herstellungsphase nicht als (vorab entstandene) Werbungskosten abziehbare Bauzeitzinsen in die Herstellungskosten des Gebäudes einbezogen werden können, wenn das fertiggestellte Gebäude durch Vermietung genutzt wird.

Errichtung eines Mehrfamilienhauses zunächst mit Verkaufsabsicht

Der Kläger erwarb im Jahr 2001 ein unbebautes Grundstück, das er ab 2002 mit einem im Streitjahr 2008 fertiggestellten Mehrfamilienhaus bebaute. Er wollte das Mehrfamilienhaus zunächst veräußern. Es wurde aber dann vermietet, weil ein Verkauf bis Ende Juni 2005 nicht möglich war. Er finanzierte das Objekt mit Darlehen. Die Finanzierungskosten für das Mehrfamilienhaus berücksichtigte das Finanzamt in den Jahren 2001 bis Juni 2005 nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Erst ab Juli 2005 berücksichtigte das Finanzamt diese Aufwendungen als Werbungskosten.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2008 machte der Kläger AfA geltend, in deren Bemessungsgrundlage auch die Darlehenszinsen enthalten waren, die nicht als Werbungskosten anerkannt worden waren (also für die Zeit bis Juni ...