Gemeinnützigkeit; Auslegung des § 58 Nr. 1 und Nr. 2 AO; Identität der Satzungszwecke einer reinen Förderkörperschaft mit den Satzungszwecken der geförderten Körperschaft, Notwendigkeit einer zumindest teilweisen Verwirklichung eigener Satzungszwecke;
Das Hessische Finanzgericht hat mit (in Juris veröffentlicht) entschieden, dass einer reinen Förderkörperschaft i. S. d. § 58 Nr. 1 AO die Gemeinnützigkeit zu versagen ist, wenn sie die von ihr erwirtschafteten Mittel ausschließlich an andere Körperschaften weiterleitet, deren steuerbegünstigte Satzungszwecke nicht denen der Förderkörperschaft entsprechen. Die Vorschrift des § 58 Nr. 1 AO verlangt, dass die Mittelbeschaffung auf Ebene der Förderkörperschaft zu demselben Zweck erfolgen muss, die auch die geförderte Körperschaft nach ihrer Satzung verfolgt.
Darüber hinaus geht das Finanzgericht davon aus, dass eine Körperschaft für die Inanspruchnahme von § 58 Nr. 2 AO ihre eigenen steuerbegünstigten Zwecke zumindest teilweise unmittelbar verfolgen muss.
Vorliegend erfüllte die Körperschaft diese Voraussetzung nicht, so dass das Finanzgericht dahinstehen ließ, ob und inwieweit § 58 Nr. 2 AO auch typischen Förderkörperschaften i. S. d. § 58 Nr. 1 AO eine teilweise Mittelweitergabe zu anderen als eigenen Satzungszwecken gestattet.
Die wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde von der Körperschaft zwischenzeitlich beim BFH eingelegt (Az.: I R 41/12).
Einspruchsverfahren, in denen sich Stpfl. auf das anhängige Revisionsverfahren berufen, ruhen gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO kraft Gesetzes.
Finanzministerium
Schleswig-Holstein v. - VI 309 -
S 0177 -
026
Fundstelle(n):
VAAAE-14549