Erbschaft- und Schenkungsteuer;
Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 2 ErbStG bei Beteiligungen an einer vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Gesellschaft
Gem. § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG bleibt Vermögen i. S. d. § 13b Abs. 1 Nr. 1–3 ErbStG von den Begünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG ausgenommen, wenn das land- und forstwirtschaftliche Vermögen oder das Betriebsvermögen der Betriebe oder der Gesellschaften zu mehr als 50 Prozent (bzw. 10 Prozent im Falle der Optionsverschonung gem. § 13a Abs. 8 ErbStG) aus Verwaltungsvermögen besteht.
Gem. § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG gilt neben dem unmittelbaren auch der mittelbare Erwerb einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter, sonstigen Besitzposten und Gesellschaftsschulden (vgl. auch R E 10.4 ErbStR).
Befindet sich zum Bewertungsstichtag eine solche Beteiligung an einer vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft im Vermögen des übertragenen Betriebs/der Gesellschaft, sind folglich die anteiligen Wirtschaftsgüter, sonstigen Besitzposten und Gesellschaftsschulden der vermögensverwaltenden Gesellschaft im Rahmen der Durchführung des Verwaltungsvermögenstests gem. § 13b Abs. 2 Satz 4 ErbStG beim übertragenen Betrieb/der Gesellschaft zu berücksichtigen.
Entsprechendes gilt auch für die Überprüfung im Hinblick auf junges Verwaltungsvermögen gem. § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG; R E 13b. 19 Abs. 4 ErbStR 2011 ist hier insoweit nicht einschlägig.
Finanzbehörde Hamburg v. - 53 – S 3812b – 006/09
Fundstelle(n):
CAAAE-14538