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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 5 AS 2/09

Gesetze: SGG § 103 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

1. Da das Land Sachsen-Anhalt zu § 10 WoFG (vom , BGBl. I S. 2376) keine Ausführungsvorschriften erlassen hat, kann nicht auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte zurückgegriffen werden.

2. Zur Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße ist im Land Sachsen-Anhalt auf die Wohnungsbauförderungsbestimmungen (RdErl. des Ministeriums für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen [MRS] vom , MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1281) und die dazu erlassenen Richtlinien aus den Jahren 1993 und 1995 (Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Mietwohnungsneubaus in Sachsen-Anhalt, RdErl. des MRS vom , MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1285, RdErl. des Ministeriums für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr [MWV] vom , MBl. LSA Nr. 31/1995, S. 1133) zurückzugreifen. Danach sind Wohnflächen für einen Einpersonenhaushalt bis zu 50 qm und für einen Zweipersonenhaushalt bis zu 60 qm förderfähig. Für jede weitere zum Haushalt gehörende Person erhöhte sich die förderfähige Wohnfläche um maximal 10 qm.

3. Soweit im Land Sachsen-Anhalt in zugleich oder später erlassenen Verwaltungsvorschriften teilweise höhere förderfähige Wohnflächen - zumeist in Verbindung mit der Nennung einer Mindestzahl von Wohnräumen - beispielsweise bei der Sanierung leerstehender Wohngebäude oder zur Schaffung von alten- und behindertengerechten Wohnraums ausgewiesen wurden, handelte es sich anders als bei den generellen Richtlinien zu den Wohnungsbauförderungsbestimmungen um Spezialvorschriften, die lediglich Ausschnitte des sozialen Wohnungsbaus betrafen. Wegen der abweichenden Förderziele können diese keinen Aufschluss geben über die Größe des als angemessen erachteten Wohnraums und sind nicht heranzuziehen.

4. Genügen die Ermittlungen des Grundsicherungsträgers (hier: Salzlandkreis für das Gebiet des Altkreises Bernburg und das Jahr 2005) zur Angemessenheitsgrenze der Kosten der Unterkunft nicht den Anforderungen des BSG an ein "schlüssiges Konzept", und sind Ermittlungsversuche des Senats erfolglos geblieben, bestimmt sich die Angemessenheitsgrenze nach den Werten zu § 8 WoGG idF von 2005, erhöht um einen Sicherheitszuschlag von 10%.

5. Verletzt der Grundsicherungsträger seine Mitwirkungspflichten aus § 103 Satz 1 SGG, indem er auf gerichtliche Nachfragen u.a. konzeptionelle Überlegungen und die Grundlagen seiner Ermittlungen nicht offenlegt, verringern sich die Anforderungen an die gerichtliche Amtsermittlung. Sie entfällt, wenn es an gesicherten Grundlagen für weitere Ermittlungen zur Nachbesserung eines "schlüssigen Konzepts" fehlt. Insoweit hat der Beteiligte die Folgen seiner unzureichenden Mitwirkung zu tragen.

Fundstelle(n):
EAAAE-14452

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