Kostenfestsetzung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Justizfiskus als von der Durchsetzungssperre nicht erfasster Neugläubiger
Instanzenzug: Az: I-25 U 48/10vorgehend Az: 8 O 512/08
Gründe
11. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesgerichtshof institutionell nicht vorgesehen sind (, NJW-RR 2005, 584).
22. Die Erinnerungen, deren Einlegung nicht die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erfordert (§ 66 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 GKG), sind jeweils zulässig, aber nicht begründet.
3a) Die gegen die Klägerin zu 1 getroffene Kostengrundentscheidung vom ist rechtskräftig, obwohl das Amtsgericht Hamm - 259 IN 176/09 - am das Insolvenzverfahren über deren Vermögen eröffnet hat. Dabei kann offen bleiben, ob aus diesem Grund eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO eingetreten war (vgl. Hk-ZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 240 Rn. 4). Denn eine trotz Unterbrechung erlassene Entscheidung ist nicht nichtig, sondern kann mit dem statthaften Rechtsmittel angefochten werden (, NZI 2004, 341; Hk-ZPO/Wöstmann, aaO, § 249 Rn. 10; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 240 Rn. 3). Da ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Senats vom nicht statthaft ist, steht die Kostenpflicht der Klägerin zu 1 dem Grunde nach fest (vgl. aaO).
4b) Die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Klägerin zu 1 hindert auch die durch die Erinnerung angegriffene Kostenfestsetzung nicht, weil es sich bei den festgesetzten Gerichtskosten um einen Anspruch handelt, der erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Der Justizfiskus ist insoweit Neugläubiger. Diese sind von der Durchsetzungssperre des § 87 InsO nicht erfasst (vgl. OLG Celle, NZI 2003, 201, 202; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 87 Rn. 4; FK-InsO/App, 6. Aufl., § 87 Rn. 7; Jaeger/Windel, InsO, § 87 Rn. 6; Pape, ZInsO 2002, 917, 918). Die Durchsetzungssperre des § 87 InsO erfasst nur Insolvenzgläubiger. Das sind gemäß § 38 InsO nur diejenigen Gläubiger, die einen bereits zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Anspruch gegen den Schuldner haben.
5c) Da die Kostengrundentscheidung im Erinnerungsverfahren über den Kostenansatz verbindlich und nicht nachzuprüfen ist (, JurBüro 2008, 43; vom - IX ZB 252/09, nv), müssen die Kläger sich daher darauf verweisen lassen, sich mit Ihrem Anwalt wegen der nach ihrer Behauptung vollmachtlosen Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde auseinanderzusetzen (vgl. , NJW-RR 1998, 503; vom - IV ZR 146/01, AGS 2003, 267).
6d) Die Höhe des Kostenansatzes folgt aus Nr. 1243 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 GKG, weil die Kläger durch Beschluss des Senats vom des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde für verlustig erklärt worden sind, nachdem sie dieses zurückgenommen haben.
7e) Gemäß § 66 Abs. 8 GKG ist das Verfahren über die Erinnerung gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Vill Raebel Lohmann
Pape Möhring
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Fundstelle(n):
NJW-RR 2012 S. 1465 Nr. 23
MAAAE-14338