Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsatzbedeutung der Sekundärverjährung von Ansprüchen gegen den Steuerberater nach auslaufendem Recht; Schadenseinheit bei Fehlerwiederholung in Steuererklärungen
Gesetze: § 68 StBerG vom
Instanzenzug: Az: 24 U 421/08vorgehend LG Augsburg Az: 10 O 1713/07
Gründe
1Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nur in der zulassungsrechtlich auch vom Berufungsgericht angesprochenen Frage der Sekundärverjährung. Die insoweit berührte Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist trotz der besonderen Anforderungen an die Prüfung der Grundsätzlichkeit auch bei der Anwendung auslaufenden Rechts zu sichern, hier der des § 68 StBerG aF.
2Die vom Berufungsgericht verneinte verjährungsrechtliche Schadenseinheit steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Wird der Fehler eines Steuerberaters infolge der Periodizität von Steuererklärungen wiederholt, so setzt die Fehlerwiederholung jeweils eine eigene haftungsausfüllende Kausalität in Gang und erzeugt einen Schaden in Gestalt eines ungünstigen Steuerbescheides (vgl. , WM 2005, 2106, 2107 f unter A. und B. II. 2.). Davon abzugrenzen sind Fälle, in denen ein abgeschlossener Beratungs- oder Gestaltungsfehler in mehrere nachfolgende Veranlagungszeiträume fortwirkt (vgl. dazu , WM 1998, 779, 780 unter II. 1.).
3Diese Abgrenzung ist nach heutigen Verhältnissen ausreichend geklärt, so dass sie der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung verleiht. Daran ändert die von der Beschwerde angegriffene Wertungsparallele zum Steuerstrafrecht nichts, schon weil sie im Berufungsurteil als nicht entscheidungserheblich entfallen und vom Berufungsgericht nur zur Begründung seines schriftlichen Vergleichsvorschlags herangezogen worden ist.
Kayser Vill Lohmann
Fischer Pape
Fundstelle(n):
BFH/NV 2012 S. 1759 Nr. 10
DStR 2012 S. 13 Nr. 43
HFR 2012 S. 1301 Nr. 12
FAAAE-14323