1) Bei Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO und zugleich auch nach
§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ist das FA gehalten, sämtliche ihm bekannten Tatsachen zu berücksichtigen.
2) Geht das FA hierbei einer vom Erbschaftsteuerfinanzamt mit der Bitte um Überprüfung auf einkommensteuerliche Relevanz übersandten
Anzeige einer Versicherungsgesellschaft nicht nach, scheidet die spätere Berichtigung sich aus der Anzeige ergebender Tatsachen
als neuen Tatsachen gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1808 Nr. 19 StBW 2012 S. 777 Nr. 17 HAAAE-14224
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