Herabsetzung des Grundbesitzwertes nach Bestandskraft des
Feststellungsbescheides
Auslegung der
Einspruchsrücknahmeerklärung
Voraussetzungen für eine Änderung
nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei Nachweis eines geringeren gemeinen
Wertes
Abschluss eines Kaufvertrages kein rückwirkendes Ereignis
nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO
Leitsatz
1. Mit der Rücknahme des Einspruchs
wird der angefochtene Bescheid über die gesonderte Feststellung des
Grundbesitzwertes bestandskräftig; die hiergegen gerichtete Klage ist ohne
weitere Sachprüfung als unbegründet abzuweisen.
2. Erklärt der Steuerpflichtige
ausdrücklich, dass er seinen Einspruch zurücknimmt, ist aus der Sicht eines
objektiven Empfängers von einer uneingeschränkten Rücknahme des Einspruchs auch
hinsichtlich eines während des Einspruchs ergangenen Änderungsbescheids
auszugehen.
3. Wird erst nach der Bestandskraft
des Bescheides über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes geltend
gemacht, dass ein niedriger gemeiner Wert vorliege, kann dieser Einwand nur
berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Änderung des
bestandskräftigen Verwaltungsaktes nach den Änderungsvorschriften der AO
erfüllt sind.
4. Der gemeine Wert ist keine neue
Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO; jedoch ist der Kaufvertrag, aus
dem sich der gemeine Wert ergibt, ein Beweismittel im Sinne dieser Vorschrift,
da dieser geeignet ist, den Nachweis für den gemeinen Wert zu erbringen.
5. Der Kaufvertrag ist kein
nachträglich bekannt gewordenes Beweismittel i. S. d. § 173 Abs. 1 AO, wenn
dieser erst nach dem Erlass des Bescheides über die gesonderte Feststellung des
Grundbesitzwertes abgeschlossen wurde.
6. Der Abschluss eines Kaufvertrages,
mit dem ein gegenüber der gesonderten Feststellung des Grundbesitzwertes
geringerer gemeiner Wert nachgewiesen werden kann, ist kein rückwirkendes
Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO und führt nicht zu einer Änderung
des bestandskräftig gewordenen Feststellungsbescheides.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2013 S. 441 Nr. 7 ErbBstg 2013 S. 122 Nr. 5 ErbStB 2013 S. 110 Nr. 4 Ubg 2013 S. 268 Nr. 4 WAAAE-14219
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