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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 8 K 3603/11

Gesetze: BewG § 198BewG § 157 Abs. 3BewG § 179BewG § 182BewG § 196AO § 362AO § 365AO § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 AO § 175 Abs. 1 Nr. 2BGB § 133BGB § 157

Herabsetzung des Grundbesitzwertes nach Bestandskraft des Feststellungsbescheides

Auslegung der Einspruchsrücknahmeerklärung

Voraussetzungen für eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO bei Nachweis eines geringeren gemeinen Wertes

Abschluss eines Kaufvertrages kein rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO

Leitsatz

1. Mit der Rücknahme des Einspruchs wird der angefochtene Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes bestandskräftig; die hiergegen gerichtete Klage ist ohne weitere Sachprüfung als unbegründet abzuweisen.

2. Erklärt der Steuerpflichtige ausdrücklich, dass er seinen Einspruch zurücknimmt, ist aus der Sicht eines objektiven Empfängers von einer uneingeschränkten Rücknahme des Einspruchs auch hinsichtlich eines während des Einspruchs ergangenen Änderungsbescheids auszugehen.

3. Wird erst nach der Bestandskraft des Bescheides über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes geltend gemacht, dass ein niedriger gemeiner Wert vorliege, kann dieser Einwand nur berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Änderung des bestandskräftigen Verwaltungsaktes nach den Änderungsvorschriften der AO erfüllt sind.

4. Der gemeine Wert ist keine neue Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO; jedoch ist der Kaufvertrag, aus dem sich der gemeine Wert ergibt, ein Beweismittel im Sinne dieser Vorschrift, da dieser geeignet ist, den Nachweis für den gemeinen Wert zu erbringen.

5. Der Kaufvertrag ist kein nachträglich bekannt gewordenes Beweismittel i. S. d. § 173 Abs. 1 AO, wenn dieser erst nach dem Erlass des Bescheides über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes abgeschlossen wurde.

6. Der Abschluss eines Kaufvertrages, mit dem ein gegenüber der gesonderten Feststellung des Grundbesitzwertes geringerer gemeiner Wert nachgewiesen werden kann, ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO und führt nicht zu einer Änderung des bestandskräftig gewordenen Feststellungsbescheides.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2013 S. 441 Nr. 7
ErbBstg 2013 S. 122 Nr. 5
ErbStB 2013 S. 110 Nr. 4
Ubg 2013 S. 268 Nr. 4
WAAAE-14219

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