Einseitige Erledigungserklärung des Klägers macht Feststellungsurteil erforderlich
keine Feststellung der Erledigung der Hauptsache bei unzulässiger Klage
Übergang von der besonderen Veranlagung für das Jahr der Eheschließung zur Zusammenveranlagung als neues Veranlagungsverfahren
Leitsatz
1. Erklärt der Kläger seine Klage für erledigt, ohne dass sich der Beklagte dieser Erledigungserklärung anschließt, ist grundsätzlich
durch Feststellungsurteil darüber zu entscheiden, ob sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.
2. Der Kläger kann die Feststellung, dass sich seine Klage erledigt hat, nur beanspruchen, wenn sie ursprünglich zulässig
war. Weigert sich der Beklagte, sich der Erledigungserklärung des Klägers anzuschließen, der eine unzulässige Klage erhoben
hat, ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
3. Das Begehren der Kläger, für die zunächst antragsgemäß eine besondere Veranlagung für das Jahr der Eheschließung erfolgte,
nunmehr zusammen veranlagt zu werden und den Verlustrücktrag aus einem späteren Veranlagungszeitraum zu begrenzen, zählt nicht
zu den besonderen Interessen, die die Anfechtung einer auf 0 EUR lautenden Einkommensteuerfestsetzung als zulässig erscheinen
lassen könnten.
4. Bei einem Wechsel zwischen getrennter und Zusammenveranlagung für denselben Veranlagungszeitraum handelt es sich nicht
um eine Änderung der bisherigen Steuerfestsetzung, sondern um ein neues Veranlagungsverfahren. Entsprechendes gilt auch für
den Übergang von der besonderen Veranlagung für das Jahr der Eheschließung zur Zusammenveranlagung, da die besondere Veranlagung
für das Jahr der Eheschließung der getrennten Veranlagung ähnlich ist.
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1869 Nr. 19 YAAAE-14214
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