Wechsel von der in der DM-Eröffnungsbilanz gewählten Grundstücksbewertung nach dem Sachwertverfahren zum Ertragswertverfahren
ist nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig
Leitsatz
1. § 6 Abs. 2 DMBilG fordert Ansatz- und Bewertungsstetigkeit, lässt aber in bestimmten Fällen eine Abweichung von den Ansatz-
und Bewertungsentscheidungen in der DM-Eröffnungsbilanz zu.
2. Das Stetigkeitsgebot war auch in der Fassung, in der es sich vor Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes
in § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB fand, trotz des missverständlichen, auf eine Sollvorschrift hindeutenden Wortlauts, als zwingendes
Gebot anzusehen.
3. Eine Änderung der Einschätzung der allgemeinen Konjunkturlage oder der Lage der Branche, in der das bilanzierende Unternehmen
tätig ist, ist nicht geeignet, einen Ausnahmefall i. S. d. § 252 Abs. 2 HGB zu begründen und ermöglicht es nicht, unter Durchbrechung
des Stetigkeitsgebots Grundstücke nicht mehr nach dem Sachwert-, sondern nach dem Ertragswertverfahren zu bewerten.
4. Das Stetigkeitsgebot ist dem Vorsichtsprinzip nicht in der Weise untergeordnet, dass bei der Grundstücksbewertung ein Wechsel
zwischen Ertragswert- und Sachwertverfahren zu der Methode, die zu einem niedrigeren, also vorsichtigeren Wert führt, stets
zulässig wäre.
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1834 Nr. 19 StuB-Bilanzreport Nr. 21/2012 S. 840 UAAAE-14211
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