Streitwert für Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer nach Streichung von § 42 Abs. 1 S. 1 GKG
Leitsatz
Wird für einen Zeitraum nach der mit Wirkung ab dem erfolgten Streichung von § 42 Abs. 1 S. 1 GKG (durch das Gesetz
zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FGG-Reformgesetz
– v. , BGBl I 2008, 2586) um eine Kindergeldfestsetzung von unbestimmter Dauer gestritten und deckt die abschließende
Verwaltungsentscheidung den Zeitraum, für den Kindergeld beantragt wird, nicht ab, so bestimmt sich der Streitwert nach der
Summe der streitigen Kindergeldbeträge, die auf den Antragszeitraums bis zum Monat der letzten Verwaltungsentscheidung entfallen,
zuzüglich eines Jahresbetrags des Kindergelds.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2012 S. 1883 Nr. 19 NAAAE-14209
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