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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 1030/11 (Kg) EFG 2013 S. 138 Nr. 2

Gesetze: EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a SächsHSG § 20 Abs. 2 S. 1 SächsHSG § 20 Abs. 3 SächsHSG § 20 Abs. 4 FGO§ 44 Abs. 1 FGO§ 101 S. 1 FGO § 101 S. 2

Kindergeld für vom Studium beurlaubtes Mitglied des StudentInnenRates einer sächsischen Universität

Kompetenz des FG zur Entscheidung über den Kindergeldanspruch vom Zeitraum des Ergehens der Einspruchsentscheidung bis zur mündlichen Verhandlung

Leitsatz

1. Ein Student befindete sich weiter in Berufsausbildung i.S. v. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, wenn er sich in einer Wahlfunktion an einer demokratisch verfassten Hochschule vorübergehend um organisatorische und inhaltliche Belange der Ausbildung kümmert, auch wenn während dessen der Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen für den angetretenen Beruf entsprechend der von einer fachlich autorisierten Stelle vorgegebenen Ausbildungsinhalte und -ziele nicht mehr oder nur noch sehr eingeschränkt erfolgt. Daher befindet sich ein als Sprecherin gewähltes, während der Amtszeit vom Studium beurlaubtes Mitglied des StudentInnenRates einer sächsischen Universität unabhängig davon weiter in Berufsausbildung, in welchem Umfang das Mitglied während seiner Beurlaubung aufgrund seiner hervorgehobener Tätigkeit für den StudentInnenRat von der Möglichkeit des § 20 Abs. 3 SächsHSG Gebraucht gemacht und Studien- und Prüfungsleistungen erbracht hat.

2. Wird die Bewilligung von Kindergeld fortlaufend begehrt, muss darüber vom FG grundsätzlich gemäß der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entschieden werden. Ist die Sache hinsichtlich bestimmter Bewilligungsmonate oder bestimmter Bewilligungsvoraussetzungen nicht spruchreif i. S. d. § 101 Satz 1 FGO, da die Familienkasse insoweit noch keine Entscheidung getroffen hat und das Gericht aus Gewaltenteilungsgesichtspunkten keine Erstentscheidung treffen darf, ergeht nach § 101 S. 2 FGO insoweit ein Bescheidungsurteil. Soweit einzelne Finanzgerichte hinsichtlich des Ende des klagegegenständlichen Zeitraums bei einer Verpflichtungsklage vom Ende der Regelungswirkung des Ablehnungsbescheides ausgehen, kann dem nicht gefolgt werden (gegen ; gegen FG Düsseldorfl v. , 10 K 5107/05 (Kg); gegen ; gegen (Kg); Anschluss an (Kg); ).

Fundstelle(n):
EFG 2013 S. 138 Nr. 2
TAAAE-14207

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