Arbeitshilfe - Stand: 24.06.2013

Festsetzung der bulgarischen USt 2009 durch Verwaltungsakt

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Ist der Begriff des Steuertatbestands im Sinne von Art. 62 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass er auch die Fälle steuerfreier Umsätze umfasst, einschließlich der Umsätze, die von einer Person bewirkt werden, die nicht den Status eines Steuerpflichtigen im Sinne von Titel III und eines Steuerschuldners im Sinne von Titel XI Kapitel 1 Abschnitt 1 der Richtlinie 2006/112 hat?

2. Stehen die Art. 62 und 63 der Richtlinie 2006/112 einer nationalen Vorschrift entgegen, wonach der Steuertatbestand zum Zeitpunkt der Bewirkung des steuerfreien Umsatzes statt zu dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Bedingung erfüllt wird, dass dieser Umsatz besteuert wird?

3. Steht Art. 63 der Richtlinie 2006/112 einer nationalen Vorschrift und einer nationalen Praxis entgegen, wonach der Steuertatbestand für eine Lieferung von Teilen eines Gebäudes nicht zum Zeitpunkt der Übertragung des Eigentums, sondern früher eintritt, nämlich zum Zeitpunkt der Erbringung der vereinbarten Gegenleistung, die einen steuerfreien Umsatz bildet, der von einer Person bewirkt wird, die nicht den Status eines Steuerpflichtigen und eines Steuerschuldners hat?

4. Steht Art. 65 der Richtlinie 2006/112 einer nationalen Vorschrift entgegen, die das Eintreten des Steueranspruchs an eine Zahlung knüpft, die vollständig oder teilweise in Gegenständen oder Dienstleistungen bestimmt ist?

5. Stehen die Art. 73 und 80 der Richtlinie 2006/112 einer nationalen Vorschrift entgegen, wonach, sofern das Entgelt für einen Umsatz vollständig oder teilweise in Gegenständen oder Dienstleistungen bestimmt ist, die Steuerbemessungsgrundlage für diesen Umsatz in allen Fällen dessen Normalwert ist?

Beim EuGH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
HAAAE-14143