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Pflichtverletzung bei Nichtherausgabe von Unterlagen ohne Zurückbehaltungsrecht
[i]LG Frankfurt/M., Urteil vom 19. 8. 2011 - 5/35 StL 9/11, rkr.Ein Steuerberater handelt schuldhaft nach § 57 Abs. 1, § 80 Abs. 1 StBerG, wenn er nach Beendigung eines Mandats die Unterlagen trotz fehlenden Zurückbehaltungsrechts nicht herausgibt. Der Berater ist zur gewissenhaften Berufsausübung verpflichtet und hat nach Beendigung eines Mandats, die Unterlagen herauszugeben, inbesondere wenn diesem rechtliche Nachteile drohen. Dem Steuerberater steht auch dann kein Zurückbehaltungsrecht zu, wenn er mit dem früheren Mandanten eine Regelung zum Ausgleich der noch offenen Forderungen getroffen hat.
[i]Beharrliche Nichterfüllung des Herausgabeverlangens und keine Reaktion auf AnfragenDas LG Frankfurt/M. hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem der Steuerberater mit der Mandantin nach deren Kündigung des Mandats eine Vereinbarung zur Tilgung der noch offenen Forderungen in monatlichen Raten getroffen hatte. Der Steuerberater sagte ihr die Herausgabe der Unterlagen zwar zu, reagierte jedoch später nicht. Sämtliche Bemühungen der Mandantin und ihres neuen Beraters blieben erfolglos. Die frühere Mandantin beanstandete dies bei der Steuerberaterkammer, die den beschuldigten Steuerberater in einem Zeitraum von mehr als drei Monaten wiederholt zur Auskunft aufforderte – vergeblich.
[i]Spürbare Sanktion des BerufsgerichtsIm Anschluss erlegte i...