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FG Düsseldorf 11.05.2012 11 Ko 3244/11 KF, NWB 31/2012 S. 2526

FGO | Terminsgebühr bei mehreren zeitgleich terminierten Sachen

Werden in Erörterungsterminen zeitgleich mehrere Klagen verhandelt, erhält der Steuerberater nach Auffassung des ), regelmäßig die Terminsgebühr nach § 45 StBGebV i. V. mit Nr. 3200 VV RVG für jedes einzelne terminierte Verfahren nach dem jeweiligen Einzelstreitwert; eine gebührenrechtliche Zusammenfassung der Verfahren ist nur zulässig, wenn das Gericht die Verfahren förmlich verbunden hat. Eine im Einspruchsverfahren entstandene Geschäftsgebühr nach § 40 StBGebV ist nach dem Beschluss des FG Düsseldorf zur Hälfte auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nach § 45 StBGebV i. V. mit der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zur Nr. 3200 VV RVG anzurechnen. Rechtsanwälte und Steuerberater sind aufgrund von § 45 StBGebV hinsichtlich der Gebühren im fi...