Bewertungsobergrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG – Rückgängigmachung von Sonderabschreibungen;
BStBl 2009 II S. 187
Bezug: BStBl 2009 I, 397
Mit , BStBl 2009 II S. 187 hat der BFH entschieden, dass Steuerpflichtige, die ein bestehendes Wahlrecht zur Vornahme einer Sonderabschreibung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 FördG ausgeübt haben, in den Folgejahren steuerbilanzrechtlich unbeschadet einer handelsrechtlichen Zuschreibung nicht auf die einmal in Anspruch genommene Sonderabschreibung verzichten können, sondern den verminderten Wertansatz fortzuführen haben. Eine Zuschreibung in der steuerlichen Gewinnermittlung sei wegen der bestehenden Wertobergrenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG nicht zulässig.
Zu den Auswirkungen dieses Urteils nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:
Die bestehenden Regelungen in den Einkommensteuerrichtlinien R 6.5 Abs. 2 Satz 5 EStR (Zuschüsse für Anlagegüter), R 6.6 Abs. 3 Satz 4 EStR (Übertragung stiller Reserven bei Ersatzbeschaffung) und R 6b.2 Abs. 1 Satz 2 EStR (Übertragung stiller Reserven), die eine entsprechende Zuschreibung in der steuerlichen Gewinnermittlung fordern, sind dadurch überholt.
Die Urteilsgrundsätze sind jedoch nicht auf die Bildung oder Beibehaltung von Rücklagen übertragbar, weil die Bewertungsobergrenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG hier nicht anzuwenden ist. Eine Minderung oder Auflösung der in der Handelsbilanz ausgewiesenen Rücklage hat daher auch die Minderung oder Auflösung der in der steuerlichen Gewinnermittlung gebildeten Rücklage zur Folge. Insofern wird der Maßgeblichkeitsgrundsatz nicht durch einen steuerlichen Bewertungsvorbehalt eingeschränkt (s. Nr. II. 1b) der Urteilsgrundsätze).
OFD Frankfurt/M. v. - S 2172 A - 14 - St 210
Fundstelle(n):
MAAAE-14056