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OLG Frankfurt/M. Urteil v. - 11 U 86/11

Gesetze: EGBGB Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 311 Abs. 2

Leitsatz

Leitsatz:

Der Anbieter eines Filesharing-Programms muss seinen Vertragspartner darauf hinweisen, wenn durch sein Programm heruntergeladene Dateien automatisch ohne weiteres Zutun des Nutzers Dritten zum Download zur Verfügung stehen. Werden durch das Programm ohne Wissen des Nutzers urheberrechtlich geschützte Werke öffentlich zugänglich gemacht und wird der Nutzer deshalb von den Rechteinhabern in Anspruch genommen, kann er von dem Programmanbieter Erstattung des ihm dadurch entstandenen Schadens verlangen.

Fundstelle(n):
JAAAE-14005

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