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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil v. - L 20 SO 55/12

Streitig ist, ob der Kläger während einer einstweiligen Unterbringung nach § 126a Strafprozessordnung (StPO) vom 09.08.2010 bis zum 13.02.2011 Anspruch auf Sozialhilfeleistungen, insbesondere auf einen Barbetrag gemäß § 35 Abs. 2 S. 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung (a.F.) bzw. gemäß § 27b Abs. 2 S. 2 SGB XII in der seit dem 01.01.2011 geltenden Fassung (n.F.) hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
SAAAE-13980

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