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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 8 U 384/09

Leitsatz

Leitsatz:

Der Versicherungsfall der Berufskrankheit Nr. 2102 erfordert nur einen Meniskusschaden als wesentliche Folge der versicherten belastenden Tätigkeit; eine (Meniskus-)Erkrankung i. S. einer bestehenden klinischen Symptomatik ist nicht Voraussetzung für die Feststellung der Berufskrankheit.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
RAAAE-13950

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