1. Im Erstattungsverhältnis zwischen einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und einer gesetzlichen Krankenkasse nach § 105 Abs 1 S 1 SGB 10 über einen Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln sind die formalen Verordnungsbestimmungen der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinien) in der Fassung vom (juris: HeilMRL) für eine Erstverordnung unbeachtlich, wenn die Gesamtverordnungsmenge nicht überschritten wird.
2. Dem steht § 105 Abs 2 SGB 10 nicht entgegen. (Revision vom Senat zugelassen und beim BSG unter dem Az.: B 1 KR 27/12 R anhängig.
Fundstelle(n): LAAAE-13939
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