Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Pflicht der Leistungsträger zum Sozialdatenschutz
Nach den auch für das SGB II geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen hat jeder Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis, § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Im entschiedenen Fall nahm das beklagte Jobcenter nach Beendigung des Mietverhältnisses mit dem Vermieter des Leistungsempfängers von sich aus schriftlich und telefonisch Kontakt auf, um sich nach der Höhe und dem Auszahlungstermin der Mietkaution zu erkundigen. In der Folge waren die Kläger dem Hohn und Spott der ehemaligen Vermieter ausgesetzt. Die mit der Kontaktaufnahme mittelbar verbundene Mitteilung des Leistungsbezugs von ALG II ist eine unbefugte Offenbarung von Sozialgeheimnissen. Diese ließ sich im Streitfall nicht mit dem Erfordernis der Behörde r...