Halbabzugsverbot bei Teilwertabschreibungen ...
... auf Gesellschafterdarlehen
Mit zwei Urteilen vom - X R 7/10 und X R 5/10 (in dieser Ausgabe ab S. 561) hat der BFH zur Anwendbarkeit des Halbabzugsverbots bei Teilwertabschreibungen auf Gesellschafterdarlehen Stellung genommen und dabei gegen die Finanzverwaltung entschieden. Dem Urteil lag eine Betriebsaufspaltung zwischen dem Alleingesellschafter einer GmbH als Besitzunternehmer und der GmbH als Betriebsunternehmen zugrunde. Der Besitzunternehmer im Rahmen einer Betriebsaufspaltung darf für eine zum Umlaufvermögen gehörende Forderung aus einem Kontokorrentverhältnis gegenüber der Betriebs-GmbH eine Teilwertabschreibung nur nach den denselben Kriterien vornehmen, die für eine Teilwertabschreibung des Besitzunternehmers auf die Beteiligung am Betriebsunternehmen gelten. Eine Teilwertabschreibung auf die – voraussichtlich dauernd wertgeminderte – Darlehensforderung des Besitzunternehmers ist nach der BFH-Rechtsprechung nur dann zulässig, wenn die Ertragsaussichten von Besitz- und Betriebsunternehmen zusammengenommen so gering sind, dass ein gedachter Erwerber des Besitzunternehmens für die Anteile am Betriebsunternehmen nur einen unter dem Buchwert der Anteile liegenden Preis zahlen würde. Hoffmann nimmt ab S. 529 eine erste Würdigung vor.
Neues zur Firmenwagenbesteuerung
Für viele Arbeitnehmer stellt die Überlassung eines Firmenwagens auch für private Zwecke ein willkommenes Angebot dar, da dadurch häufig die kostspielige Anschaffung eines privaten Kfz unterbleiben kann. Auch Unternehmer nutzen i. d. R. ihr betriebliches Kfz für private Zwecke. Der private Nutzungsanteil des betrieblichen Kfz ist sowohl beim Arbeitnehmer als auch beim Unternehmer zu versteuern. Frank/Utz stellen ab S. 531 die Bemessungsmethoden für die private Nutzung von Firmenwagen dar.
Überversorgung bei Pensionszusagen wegen Gehaltsverzicht
Eine Pensionsrückstellung darf in der Steuerbilanz nur unter den Voraussetzungen des § 6a EStG gebildet werden. Für die steuerbilanzielle Anerkennung muss die Pensionszusage u. a. eine rechtsverbindliche Verpflichtung begründen, schriftlich erteilt werden und darf nicht von gewinnabhängigen künftigen Gehaltsbestandteilen abhängen. Sind die Voraussetzungen des § 6a EStG nicht erfüllt, ist die Pensionsrückstellung insoweit innerhalb der Steuerbilanz gewinnerhöhend aufzulösen. Die Auflösung droht auch bei einer sog. Überversorgung, d. h. wenn die Pensionszusage unangemessen hoch ist. Dazu hat der BFH in ständiger Rechtsprechung eine 75 %-Grenze entwickelt, die auch die Finanzverwaltung übernommen hat. Der BFH hatte nun aktuell zu entscheiden, inwieweit diese Grundsätze auch bei einem Gehaltsverzicht als Maßnahme zur Krisenbewältigung anzuwenden sind. Adrian erläutert ab S. 538 die BFH-Entscheidung.
Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 14/2012 Seite 1
NWB XAAAE-13773