BFH - XI R 11/12 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: UStG § 13c, AO § 191 Abs 1, InsO § 21 Abs 2 S 1 Nr 5
Rechtsfrage
Haftung nach § 13c UStG:
1. Steht im Anwendungsbereich des § 13c UStG die Vereinnahmung durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter der Vereinnahmung durch den Sicherungsnehmer/Abtretungsempfänger gleich?
2. Erfasst § 13c UStG unterschiedslos jede Form der Zession, insbesondere auch die Globalzession?
3. Erfüllt bei der Globalzession der Zessionar den Tatbestand des § 13c UStG "in eigener Person", wenn im Fall der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters in Verbindung mit einer Anordnung des Insolvenzgerichts gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 InsO ohne Offenlegung der Zession nicht der Sicherungsnehmer, sondern der Insolvenzverwalter den Forderungsbetrag auf einem eigenen Insolvenzanderkonto vereinnahmt und an den Abtretungsempfänger als den Absonderungsberechtigten weiterleitet?
Haftung; Insolvenz; Umsatzsteuer; Vorläufiger Insolvenzverwalter; Zessionar
Fundstelle(n):
TAAAE-13770