Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuungstätigkeit sind steuerpflichtige Einnahmen aus sonstiger selbstständiger
Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, weil die ehrenamtliche Betreuungstätigkeit berufsbildtypisch durch eine selbstständige
fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt ist.
Im Falle der Nacherklärung können derartige Aufwandsentschädigungen die Festsetzung einer Strafbefreiungsabgabe nach dem
StraBEG rechtfertigen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 32/2012 S. 2603 KAAAE-13721
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