Organgesellschaft: Beendigung durch Veräußerung einer Organgesellschaft innerhalb eines Konzerns
Leitsatz
Zur vorzeitigen Beendigung eines Gewinnabführungsvertrages durch Kündigung „aus wichtigem Grund”.
Ein wichtiger Grund i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG liegt insbesondere dann vor, wenn nicht vorhersehbare
Vertragsstörungen eingetreten sind, die so gewichtig sind, dass sie zivilrechtlich ein Lösen vom GAV auch gegen den Willen
des Vertragspartners rechtfertigen.
Allein der Verkauf einer Organgesellschaft innerhalb des Konzerns ist kein „wichtiger Grund” für die Beendigung der Organschaft.
Denn wäre jeder Verkauf eine Beteiligung innerhalb eines Konzerns per se als „wichtiger Grund” anzuerkennen, wäre die Mindestdauer
des GAV innerhalb eines Konzerns dem Belieben der beteiligten Gesellschafter überlassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2012 S. 1762 Nr. 29 DStR 2013 S. 10 Nr. 33 DStRE 2013 S. 1237 Nr. 20 DStZ 2012 S. 604 Nr. 17 EFG 2012 S. 1591 Nr. 16 GStB 2012 S. 341 Nr. 10 GStB 2012 S. 399 Nr. 12 GmbH-StB 2012 S. 232 Nr. 8 GmbHR 2012 S. 917 Nr. 16 TAAAE-13718
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