Vollstreckung aus einem österreichischen Straferkenntnis durch sächsische Finanzbehörden nach dem deutsch-österreichischen
Amtshilfeabkommen
Eröffnung des Finanzrechtswegs
Leitsatz
1. In den Fällen des deutsch-österreichischen Amtshilfeabkommens richtet sich die Vollstreckung in Sachsen nach den Vorschriften
der AO. Gegen insoweit von den Landesfinanzbehörden durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen ist der Finanzrechtsweg eröffnet.
2. Ein Straferkenntnis einer österreichischen Bezirkshauptmannschaft ist einem deutschen Bußgeldbescheid vergleichbar.
3. Vollstreckungsvoraussetzung ist nach Art. 9 Abs. 3 S. 1 des deutsch-österreichischen Amtshilfeabkommens, dass dem Ersuchen
eine Ausfertigung des Vollstreckungs- bzw. Exekutionstitels oder des zu vollstreckenden Bescheids beigelegt ist, auf dem die
Unanfechtbarkeit/Rechtskraft von der ersuchenden Stelle bestätigt ist.
4. Eine dem Vollstreckungsersuchen beigefügte und mit einem Rechtskraftvermerk versehene Kopie des Berufungserkenntnisses
des Unabhängigen Verwaltungssenats, mit dem die Berufung gegen das Straferkenntnis als verspätet zurückgewiesen und keine
vom Straferkenntnis abweichende eigenständige Regelung hinsichtlich der Strafen und Kostenbeiträge getroffen wurde, genügt
den Vollstreckungsvoraussetzungen nicht.
Tatbestand
Fundstelle(n): KAAAE-13708
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