Keine Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren eines Insolvenztreuhänders wegen Erstattung eines nur geringfügigen Betrags
zur Insolvenzmasse
Leitsatz
1. Für das vom Insolvenztreuhänder wegen der Anerkennung eines Anspruchs auf Erstattung der nach Insolvenzeröffnung im Voraus
gezahlten Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 9 Euro geführten Klageverfahrens ist keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Nach
dem die Klageerhebung lediglich der Erzeugung von Anwaltsgebühren dient, verstößt die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags
wegen mutwilliger Rechtsverfolgung nicht gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG.
2. Im Falle der Masseunzulänglichkeit i. S. d. § 208 InsO ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Kosten der Prozessführung
gem. § 116 Nr. 1 ZPO nicht aufgebracht werden können (vgl. ).
Tatbestand
Fundstelle(n): MAAAE-13703
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