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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 12 K 74/11

Gesetze: EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa

Steuerpflicht einmaliger Kapitalabfindungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen für Beiträge vor 2005 - Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung

Leitsatz

  1. Zum Begriff der sonstigen Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG.

  2. Einmalige Kapitalabfindungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen für Beiträge vor 2005 (hier: Altersversorgungswerk der Zahnärztekammer) sind als „andere Leistung” i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG steuerpflichtig. Denn der Begriff der „anderen Leistungen” i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 umfasst auch einmalige Rentenabfindungen berufsständiger Versorgungseinrichtungen.

  3. Ein Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung liegt nur vor, wenn die steuerfreien Einnahmen die nicht abgesetzten Beiträge übersteigen.

Fundstelle(n):
SAAAE-13701

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