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Arbeitshilfe - Stand: 15.11.2015

Pauschbeträge bei der Einkommensteuer und Lohnsteuer

I. Aktuell: 2015

1. Betriebsausgabenpauschalen


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Art der Tätigkeit
Pauschale
Höchstsatz
(Euro p. a.)
Rechtsgrundlagen
Journalisten (Selbständigkeit)
30 % der Betriebseinnahmen
2.455
H 18.2 (Betriebs- ausgabenpauschale) EStH
Künstler (Nebentätigkeit)
25 % der Betriebseinnahmen
614
H 18.2 (Betriebs- ausgabenpauschale) EStH
Lehrtätigkeit (selbständig, nebenberuflich, falls nicht die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG gegeben sind)
25 % der Betriebseinnahmen
614
H 18.2 (Betriebs-ausgabenpauschale) EStH
Schriftsteller
-- hauptberufliche selbständige Tätigkeit
30 % der Betriebseinnahmen
2.455
H 18.2 (Betriebs- ausgabenpauschale) EStH
-- nebenberufliche selbständige Tätigkeit
25 % der Betriebseinnahmen
614
Übungsleiter (einschl. Ausbilder, Erzieher, Betreuer) bei selbständiger nebenberuflicher Tätigkeit
steuerfrei bis zu 2.400 jährlich
Volksmusiker (nebenberufliche Tätigkeit)
1.200 DM
ESt-Kartei NW (alt) § 4 Abs. 4 EStG A 134

2. Werbungskosten-Pauschbeträge bei einzelnen Einkunftsarten

Ansatz des Pauschbetrages, sofern keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden:


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Quelle der Einkünfte
Euro
1. Nichtselbständige Arbeit (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG)
- bei Versorgungsbezügen i. S. des ...

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