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Arbeitshilfe - Stand: 15.11.2015
Pauschbeträge bei der Einkommensteuer und Lohnsteuer
I. Aktuell: 2015
1. Betriebsausgabenpauschalen
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Art der Tätigkeit | Pauschale | Höchstsatz (Euro p. a.) | Rechtsgrundlagen |
Journalisten (Selbständigkeit) | 30 %
der Betriebseinnahmen | 2.455
| H 18.2 (Betriebs- ausgabenpauschale)
EStH
|
Künstler (Nebentätigkeit) | 25 % der Betriebseinnahmen | 614 | H 18.2
(Betriebs- ausgabenpauschale)
EStH
|
Lehrtätigkeit (selbständig,
nebenberuflich, falls nicht die Voraussetzungen des
§ 3 Nr. 26
EStG gegeben sind) | 25 %
der Betriebseinnahmen | 614 | H 18.2
(Betriebs-ausgabenpauschale)
EStH |
Schriftsteller | |||
-- hauptberufliche selbständige Tätigkeit | 30 % der Betriebseinnahmen | 2.455 | H 18.2
(Betriebs- ausgabenpauschale)
EStH
|
-- nebenberufliche selbständige
Tätigkeit | 25 % der Betriebseinnahmen | 614 | |
Übungsleiter (einschl.
Ausbilder, Erzieher, Betreuer) bei selbständiger nebenberuflicher Tätigkeit
| steuerfrei bis zu 2.400 jährlich | ||
Volksmusiker
(nebenberufliche Tätigkeit) | 1.200 DM | ESt-Kartei NW (alt)
§ 4 Abs. 4
EStG A 134 |
2. Werbungskosten-Pauschbeträge bei einzelnen Einkunftsarten
Ansatz des Pauschbetrages, sofern keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden:
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Quelle der
Einkünfte | Euro |
1. Nichtselbständige Arbeit (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a
EStG) - bei Versorgungsbezügen i. S. des ... |