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Steuern mobil Nr. 8 vom

Track 23-24 | Vermietung: Einkunftserzielungsabsicht bei jahrelangem Leerstand

Der Werbungskostenabzug für eine leer stehende Wohnung setzt voraus, dass der Eigentümer sich ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung bemüht. Der BFH muss entscheiden, ob das Finanzamt im Hinblick auf die Vermietungsabsicht negative Schlüsse daraus ziehen darf, wenn kein Makler eingeschaltet wird.

Track 23 | Ernsthaftes und nachhaltiges Bemühen um Vermietung

Liebhaberei ist bei Vermietungseinkünften im Normalfall kein Thema. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung ist grundsätzlich davon auszugehen: Die Einkunftserzielungsabsicht ist zu bejahen. Vorsicht geboten ist aber bei leerstehenden Immobilien.

Für eine leer stehende Wohnung darf der Eigentümer die Abschreibungen und die laufenden Aufwendungen nur dann als Werbungskosten abziehen, wenn er sich ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung bemüht. Und nicht etwa eine Veräußerung plant. Unschädlich ist es allerdings nach einem BFH-Urteil aus dem Jahre 2003, wenn der Eigentümer gleichzeitig sowohl nach einem Mieter als auch nach einem Käufer sucht. Zu verneinen ist die Einkunftserzielungsabsicht bei einer leeren Wohnung hingegen, wenn diese demnächst selbst genutzt werden soll. Und ...