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Mietrecht | Kündigung bei unberechtigter Mietminderung
Entrichtet der Mieter aufgrund seines Irrtums über die Zulässigkeit einer Mietminderung wegen eines Mangels der Wohnung den Mietzins nicht oder nicht in voller Höhe, so haftet er nach den allgemeinen Grundsätzen für diese (selbstverschuldete) Fehleinschätzung. Damit hat der Mieter auch im Rahmen des § 543 Abs. 2 BGB (außerordentliche Kündigung) die Nichtzahlung der Miete zu vertreten, wenn ihm zumindest Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Streitfall stellte sich erst nach Gutachten im Laufe eines Gerichtsverfahrens heraus, dass die Wohnung nicht wegen baulicher Mängel Schimmelbefall zeigte, sondern wegen des Heiz- und Lüftungsverhaltens der Mieter. Sie zahlten daraufhin zwar unverzüglich die ausstehende Miete, doch durfte der Vermieter dennoch Verzugszinsen geltend machen und Räumung der Wohnung verlangen, ...